Anerkennungen
In Österreich gibt es kein einheitliches Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen praktischen und theoretischen Qualifikationen. Ob die formelle Anerkennung einer Qualifikation in Österreich erforderlich ist, ist stets individuell zu prüfen.
Nicht immer ist es notwendig (oder sogar möglich), eine im Ausland erworbene Qualifikation in Österreich auch formell anerkennen zu lassen. Ob ein Anerkennungsverfahren durchzuführen ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie beispielsweise davon, in welchem Land die Qualifikation erworben wurde und zu welchem Zweck die Anerkennung erfolgen soll.
Die nachstehende Darstellung bietet eine Erstinformation zu wichtigen Anerkennungsverfahren (und möglichen Alternativen) in Österreich:
Nostrifikation von Schulzeugnissen
Die Nostrifikation ist die Gleichstellung eines ausländischen Zeugnisses mit einem österreichischen Zeugnis. Zuständig dafür ist grundsätzlich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Bei Abweichungen zwischen der ausländischen und der österreichischen Ausbildung können für die Gleichstellung von Zeugnissen Prüfungen notwendig sein.
Keine Nostrifikation ist für die Zulassung zu einem Studium erforderlich, vielmehr sind die Voraussetzungen direkt mit der zuständigen Hochschule zu klären.
Tipp: Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bietet eine kostenlose Bewertung ausländischer Zeugnisse an, die oft ausreichend ist. Diese Bewertung soll die Einschätzung des Werts im Ausland erworbener Schulabschlüsse erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung dient vor allem dazu, bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen und kann kostenlos unter www.asbb.at beantragt werden.
Nostrifizierung ausländischer Hochschulabschlüsse
Die "Nostrifizierung" ist die Gleichstellung eines ausländischen Studienabschlusses mit einem österreichischen Studienabschluss. Mit der Nostrifizierung wird der ausländische Studienabschluss dem österreichischen gleichgestellt (man erwirbt damit auch das Recht, einen inländischen akademischen Grad zu führen).
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses ist die tatsächlich gegebene Notwendigkeit der formellen Gleichstellung des ausländischen Studienabschlusses mit dem österreichischen. Diese ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine berufliche Tätigkeit in Österreich angestrebt wird, deren Ausübung gesetzlich reglementiert ist und die (auch) den jeweiligen Studienabschluss und dessen Nostrifizierung erfordert.
Zuständig für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses sind Hochschulen, mit deren Studienrichtung ein im Ausland erworbener Studienabschluss gleichgestellt werden soll; es können daher jeweils mehrere Hochschulen in Österreich für eine Nostrifizierung in Betracht kommen. Da unterschiedliche Hochschulen unterschiedliche Anforderungen stellen können und die Neueinbringung eines bereits gestellten Antrags an einer anderen Hochschule nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, sich im Vorfeld gründlich zu informieren.
Die Nostrifizierung betrifft jedoch in erster Linie Drittstaatsangehörige, da für Hochschulabschlüsse aus EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz sehr häufig gar keine Nostrifizierung notwendig (und möglich) ist. Dies ist darin begründet, dass es für EU/EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen eigene Regelungen gibt, die den Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen festlegen. Hier kann zum Beispiel die Anerkennung zu beruflichen Zwecken (kurz: "berufliche Anerkennung") zum Tragen kommen, womit die Zulassung einer Person zu bestimmten Tätigkeiten aufgrund von im Ausland erworbenen Qualifikationen gemeint ist. Relevanz hat dies in der Regel nur für die so genannten "reglementierten" Tätigkeiten (Beispiele: ÄrztInnen, LehrerInnen, ZivilingenieurInnen, diverse Gewerbe), womit gemeint ist, dass bestimmte gesetzliche Vorgaben zu erfüllen sind, um sie ausüben zu dürfen. In manchen Branchen sind die Qualifikationsnachweise an die Einzelperson gebunden, in anderen Branchen (z.B.in vielen reglementierten Gewerben) wird nur von den Betriebsleitern eine bestimmte Qualifikation verlangt. Die erforderlichen Qualifikationen bestimmen sich ebenso wie die Zuständigkeit für das Verfahren nach dem jeweiligen Beruf und den auf diesen anzuwendenden rechtlichen Vorschriften. Ist keine "berufliche Anerkennung" für einen Beruf vorgesehen, kommen andere Verfahren in Betracht. Mit einigen Staaten der Welt hat Österreich zudem bilaterale Abkommen - auch in diesen Fällen ist keine Nostrifizierung notwendig, sondern es ist nach dem jeweiligen Abkommen vorzugehen.
Für die Zulassung zum Studium (z.B. Doktoratsstudium) in Österreich ist keine Nostrifizierung erforderlich. Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erteilt die zuständige Hochschule.
Tipp: Wenn die offizielle, formelle Anerkennung Ihrer ausländischen Hochschulqualifikation für die Berufsausübung in Österreich nicht notwendig ist, kann überlegt werden, eine sogenannte Bewertung einzuholen. Diese ist eine Stellungnahme zu der ausländischen Hochschulqualifikation und wird von ENIC NARIC Austria, der Kontaktstelle für alle Fragen der internationalen Anerkennung im Hochschulbereich, angeboten. Die Servicestelle ENIC NARIC Austria ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung angesiedelt. Die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen soll die Einschätzung deren Werts für Dritte erleichtern und eine Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Studium ermöglichen. Ihr Hauptzweck liegt darin, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Bewertung ist keine offizielle Entscheidung und daher auch kein rechtsverbindliches Gutachten. Details, Kosten und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter https://www.aais.at/.
Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Berufsausübung
In Österreich gibt es keine einheitlichen Regeln zur Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen.
Im Ausland absolvierte Berufsausbildungen können auf Antrag vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten werden.
Bestimmte Berufe in Österreich sind reglementiert (dazu auch bereits oben), was bedeutet, dass man (auch) den Nachweis konkreter Berufsqualifikationen erbringen muss, um den Beruf ausüben zu dürfen. Für manche Berufe gilt dies bei selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, für andere nur bei selbstständiger Ausübung.
Wie konkret die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfolgen muss und was für die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs in Österreich alles erforderlich ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab und ist daher immer individuell zu prüfen.
AST - Anerkennungsstelle für im Ausland erworbene Qualifikationen für Tirol und Vorarlberg
Bei Fragen zu Anerkennung und Verwertung von Ausbildungen, Qualifikationen und Berufserfahrungen aus dem Ausland sowie im Anerkennungsverfahren selbst unterstützt Sie auch die in Innsbruck angesiedelte Anerkennungsstelle für im Ausland erworbene Qualifikationen (AST). Ziel ist, dass die Qualifikation am Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann. Die Beratung ist kostenlos, individuell und mehrsprachig und kann auch bereits vom Ausland aus in Anspruch genommen werden.
Einheitlicher Ansprechpartner - EAP Tirol
Als Servicestelle (unter anderem) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem EU-/EWR-Raum und der Schweiz wurde auch der Einheitliche Ansprechpartner - EAP Tirol eingerichtet. Diese Servicestelle trägt zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung bei, ist jedoch keine Behörde und trifft auch keine Rechtsentscheidung. Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners ist kostenlos.
Selbstständige Tätigkeit
Wird der Weg in die Selbständigkeit angestrebt, unterstützt Sie das Team der Betriebsansiedlung der Standortagentur Tirol sehr gerne.
Aufgrund der Komplexität der Thematik kann dies nur eine erste Einführung ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein und es empfiehlt sich jedenfalls, sich im Anlassfall individuell zu informieren. Wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen entweder selbst oder durch das Herstellen von Kontakten gerne weiter!