Welcome Service Tirol

Der Welcome Service Tirol ist die erste Anlaufstelle für Tiroler Unternehmen und Hochschulen sowie ihre internationalen, hochqualifizierten Arbeitskräfte.

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Anerkennungen

In Österreich gibt es kein einheitliches Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen praktischen und theoretischen Qualifikationen. Ob die formelle Anerkennung einer Qualifikation in Österreich erforderlich ist, ist stets individuell zu prüfen. 

Nicht immer ist es notwendig (oder sogar möglich), eine im Ausland erworbene Qualifikation in Österreich auch formell anerkennen zu lassen. Ob ein Anerkennungsverfahren durchzuführen ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie beispielsweise davon, in welchem Land die Qualifikation erworben wurde und zu welchem Zweck die Anerkennung erfolgen soll.

Die nachstehende Darstellung bietet eine Erstinformation zu wichtigen Anerkennungsverfahren (und möglichen Alternativen) in Österreich:

Nostrifikation von Schulzeugnissen

Die Nostrifikation ist die Gleichstellung eines ausländischen Zeugnisses mit einem österreichischen Zeugnis. Zuständig dafür ist grundsätzlich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Bei Abweichungen zwischen der ausländischen und der österreichischen Ausbildung können für die Gleichstellung von Zeugnissen Prüfungen notwendig sein.

Keine Nostrifikation ist für die Zulassung zu einem Studium erforderlich, vielmehr sind die Voraussetzungen direkt mit der zuständigen Hochschule zu klären.

Tipp: Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bietet eine kostenlose Bewertung ausländischer Zeugnisse an, die oft ausreichend ist. Diese Bewertung soll die Einschätzung des Werts im Ausland erworbener Schulabschlüsse erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung dient vor allem dazu, bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen und kann kostenlos unter www.asbb.at beantragt werden.

Nostrifizierung ausländischer Hochschulabschlüsse

Die "Nostrifizierung" ist die Gleichstellung eines ausländischen Studienabschlusses mit einem österreichischen Studienabschluss. Mit der Nostrifizierung wird der ausländische Studienabschluss dem österreichischen völlig gleichgestellt (man erwirbt damit auch das Recht, einen inländischen akademischen Grad zu führen).

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses ist die tatsächlich gegebene Notwendigkeit der formellen Gleichstellung des ausländischen Studienabschlusses mit dem österreichischen. Diese ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine berufliche Tätigkeit in Österreich angestrebt wird, deren Ausübung gesetzlich reglementiert ist und den jeweiligen Studienabschluss erfordert.

Zuständig für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses sind Hochschulen, mit deren Studienrichtung ein im Ausland erworbener Studienabschluss gleichgestellt werden soll; es können daher jeweils mehrere Hochschulen in Österreich für eine Nostrifizierung in Betracht kommen. Da unterschiedliche Hochschulen unterschiedliche Anforderungen stellen können und die Neueinbringung eines bereits gestellten Antrags an einer anderen Hochschule nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, sich im Vorfeld gründlich zu informieren.

Die Nostrifizierung betrifft jedoch in erster Linie Drittstaatsangehörige, da für Hochschulabschlüsse aus EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz sehr häufig gar keine Nostrifizierung notwendig (und möglich) ist. Dies ist darin begründet, dass es für EU/EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen eigene Richtlinien gibt, die den Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen regeln. Hier kann die Anerkennung zu beruflichen Zwecken (kurz: "berufliche Anerkennung") zum Tragen kommen, womit die Zulassung einer Person zu bestimmten Tätigkeiten aufgrund von im Ausland erworbenen Qualifikationen gemeint ist. Relevanz hat dies in der Regel nur für die so genannten "reglementierten" Tätigkeiten (Beispiele: ÄrztInnen, LehrerInnen, ZivilingenieurInnen, diverse Gewerbe). Die erforderlichen Qualifikationen hängen dabei vom jeweiligen Beruf und den auf diesen anzuwendenden rechtlichen Vorschriften ab. Die Zuständigkeit und die Art des Verfahrens sind ebenfalls berufsabhängig. Mit einigen Staaten der Welt hat Österreich zudem bilaterale Abkommen - auch in diesen Fällen ist keine Nostrifizierung notwendig, sondern es ist nach dem jeweiligen Abkommen vorzugehen. 

Für die Zulassung zum Studium (z.B. Doktoratsstudium) in Österreich ist keine Nostrifizierung erforderlich. Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erteilt die zuständige Hochschule.

Tipp: Wenn die offizielle, formelle Anerkennung für die Berufsausübung nicht notwendig ist, kann überlegt werden, eine sogenannte Bewertung seines Universitätsabschlusses einzuholen. Diese ist eine Stellungnahme zu dem ausländischen Diplom und wird von ENIC NARIC Austria, der Kontaktstelle für alle Fragen der internationalen Anerkennung im Hochschulbereich, angeboten. Die Servicestelle ENIC NARIC Austria ist beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung angesiedelt. Die Bewertung ausländischer Diplome soll die Einschätzung deren Werts für Dritte erleichtern und eine Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Diplom ermöglichen. Ihr Hauptzweck liegt darin, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Bewertung ist keine offizielle Entscheidung und daher auch kein rechtsverbindliches Gutachten. Details, Kosten und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter https://www.aais.at/.

Berufliche Anerkennung bzw. Zulassung zum Beruf

In Österreich gibt es keine einheitlichen Regeln zur Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen.

Im Ausland absolvierte Berufsausbildungen können auf Antrag vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit einem österreichischen Lehrabschluss gleichgehalten werden.

Bestimmte Berufe in Österreich sind reglementiert (dazu auch bereits oben), was bedeutet, dass man den Nachweis konkreter Qualifikationen erbringen und die gesetzlich vorgegegeben Schritte einhalten muss, um den Beruf ausüben zu dürfen. Für mache Berufe gilt dies bei selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, für andere nur bei selbstständiger Ausübung. Welches Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen und zur Berufszulassung genau zur Anwendung kommt und wie aufwändig es ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab (insb. vom jeweiligen Beruf und vom Land, in dem die Qualifikation erworben wurde) und ist jeweils individuell zu prüfen.

Aufgrund der Komplexität dieser Thematik empfiehlt sich im Anlassfall jedenfalls ein persönliches Beratungsgespräch. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen kostenlos zur Verfügung!