Welcome Service Tirol

Der Welcome Service Tirol ist die erste Anlaufstelle für Tiroler Unternehmen und Hochschulen sowie ihre internationalen, hochqualifizierten Arbeitskräfte.

© Standortagentur Tirol

Zuzug aus EU/EWR/Schweiz

Das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmer:innen mit EU-, EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft 

Staatsangehörige anderer EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum. Sie haben in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Befugnis, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in Österreich zu bleiben. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von EWR-Staaten (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) sowie der Schweiz.

Möchten diese Staatsangehörigen in Österreich leben und sind hier Arbeitnehmer:innen, sind sie (und bestimmte Familienangehörige) auch zum Aufenthalt von länger als drei Monaten berechtigt, wenn die damit verknüpften Voraussetzungen erfüllt sind. 

Als Dokumentation des Aufenthaltsrechts von EU-, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen für mehr als drei Monate dient die AnmeldebescheinigungDie Antragsfrist beträgt vier Monate ab Einreise nach Österreich und die Anmeldebescheinigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Antragstellung ausgestellt. Für die Anmeldebescheinigung sind diverse Unterlagen vorzubereiten und zum Behördentermin mitzubringen. Für weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht von EU-, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen für über drei Monate und unter welchen Voraussetzungen dieses jeweils gegeben ist, sowie zur Anmeldebescheinigung siehe zB die Website von Work in Austria (bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie zusätzliche Fragen haben oder Beratung wünschen). Nach fünf Jahren Aufenthalt kann bei Erfüllung aller dafür bestehenden Voraussetzungen ein Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts gestellt werden.

Ein Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt genießen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch gewisse drittstaatsangehörige Familienangehörige der oben genannten Arbeitnehmer:innen. Ihnen wird diesfalls von der zuständigen Behörde zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die binnen vier Monaten ab Einreise zu beantragen ist. Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts können sie eine sogenannte Daueraufenthaltskarte beantragen (wenn alle Bedingungen erfüllt sind). Wir empfehlen, die genauen Voraussetzungen sowie die Notwendigkeiten für die Einreise (zB Visum oder visafreie Tage) rechtzeitig individuell zu prüfen. Auch die Niederlassungsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt (und ausschließlich selbstständige Tätigkeit) kann in manchen Fällen beispielsweise eine in Betracht zu ziehende Option sein (zB für Lebenspartner:innen).

Tipp: Bei Anmeldebescheinigungen und Aufenthaltskarten sollte man sich frühzeitig erkundigen, ob eine Terminvereinbarung mit der zuständigen Behörde erforderlich ist. Da Behördentermine für längere Zeit im Voraus ausgebucht sein können, ist dies wichtig, um die fristgerechte Erledigung sicherzustellen. Eine nicht rechtzeitige Beantragung kann nämlich mit Geldstrafe geahndet werden.

Bitte beachten Sie auch die Meldepflicht, wonach innerhalb von drei Tagen nach Bezug einer Unterkunft alle Personen behördlich anzumelden sind (bei Unterkunftsnahme in Beherbergungsbetrieben ist die Meldepflicht individuell zu prüfen, da diese etwas abweichend geregelt ist). Liegt die Unterkunft in der Stadt Innsbruck, ist die dafür zuständige Meldebehörde das Stadtmagistrat Innsbruck im Innsbrucker Rathaus. Wichtig ist es auch relevante Änderungen im weiteren Verlauf jeweils (frist- und formgerecht) an die Meldebehörde zu melden.

Wir weisen darauf hin, dass diese Darstellung nur eine kurze, allgemeine Zusammenfassung ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt (zB gibt es weitere Personengruppen, die zu einem drei Monate überschreitenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind und gegebenfalls eine Anmeldebescheinigung beantragen müssen). Die rechtliche Situation jeder Person, einschließlich der Frage ihrer Verpflichtungen, ist stets individuell und umfassend zu prüfen. Unter anderem können auch lokale rechtliche Vorschriften relevant sein (wie zB zum Verbot der Nutzung von Wohnsitzen als illegale Freizeitwohnsitze in Tirol). 

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen weiter und stellen erforderlichenfalls den Kontakt zu anderen Serviceinstitutionen aus unserem Netzwerk her oder helfen Ihnen eine geeignete Rechtsberatung zu finden.