Welcome Service Tirol

Der Welcome Service Tirol ist die erste Anlaufstelle für Tiroler Unternehmen und Hochschulen sowie ihre internationalen, hochqualifizierten Arbeitskräfte.

© Standortagentur Tirol

Einreise EU/EWR/Schweiz

Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union gilt in Österreich der Grundsatz des freien Personenverkehrs.

Das bedeutet, dass sich BürgerInnen anderer EU-Staaten in Österreich frei bewegen, niederlassen und eine Arbeit annehmen dürfen. Für die Einreise nach Österreich benötigen diese Personen kein Visum, unabhängig davon, was der Grund ihres Aufenthaltes ist. Dasselbe gilt für BürgerInnen aus EWR-Staaten sowie für BürgerInnen aus der Schweiz.

Zu einem Aufenthalt von länger als 3 Monaten sind die oben genannten BürgerInnen berechtigt, wenn:

  • sie in Österreich ArbeitnehmerInnen oder Selbstständige sind, oder
  • über ausreichend Existenzmittel und Versicherungsschutz für sich und ihre Familie verfügen, oder
  • ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren und über ausreichend Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Für einen Aufenthalt, der die Dauer von drei Monaten überschreitet, müssen diese Staatsangehörigen innerhalb der ersten vier Monate nach der Einreise nach Österreich eine Anmeldebescheinigung beantragen. Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts (mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz) kann ein Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts gestellt werden.

Ein Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt genießen auch drittstaatsangehörige Familienangehörige (EhepartnerInnen, eingetragene PartnerInnen, Kinder, Enkelkinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Eltern und unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern) der oben genannten Personen. Sie können zunächst eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren rechtmäßigen Daueraufenthalts (mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz) eine sogenannte Daueraufenthaltskarte beantragen. Die Voraussetzungen dafür (z.B. mögliches Visaerfordernis für die Einreise oder erforderliche Unterlagen) sehen wir uns gerne individuell und kostenlos mit Ihnen an!

Melderechtlich ist zudem zu beachten, dass innerhalb von drei Werktagen nach Bezug einer Unterkunft der Wohnsitz anzumelden ist (bei Unterkunftsnahme in Beherbergungsbetrieben ist die Meldepflicht individuell zu prüfen). Liegt der Hauptwohnsitz in der Stadt Innsbruck, ist die dafür zuständige Meldebehörde das Stadtmagistrat Innsbruck im Innsbrucker Rathaus. Liegt der Wohnsitz außerhalb Innsbrucks, ist, je nach Bezirk, die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (genannt Bezirkshauptmannschaft) zuständig. Bitte beachten Sie, dass die nicht rechtzeitige Beantragung einer Anmeldebescheinigung oder die verspätete Wohnsitzmeldung eine Geldstrafe (Verwaltungsstrafe) zur Folge haben kann.

Sollten Sie Fragen zu Einreise und Aufenthalt haben, wenden Sie sich gerne an den Welcome Service Tirol!