Wohnsitzanmeldung
Wer in einer Wohnung (oder in einem Haus, etc.) in Österreich Unterkunft nimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf nicht vor, sondern erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen (also nicht etwa bereits dann, wenn lediglich der Mietvertrag abgeschlossen wurde, der Einzug in die neue Wohnung aber noch gar nicht erfolgt ist).
Jede Person muss einen eigenen Meldezettel (Formular) ausfüllen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen von der Person angemeldet werden, die für die Pflege und Erziehung verantwortlich ist. Die Meldebehörde stellt bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen auf Antrag eine Meldebestätigung pro Person aus.
Da die Wohnsitzmeldung rechtliche Relevanz in verschiedener Hinsicht hat und Zuwiderhandlungen auch mit Strafe geahndet werden können, ist es wichtig, diese vollständig, korrekt und rechtzeitig vorzunehmen sowie aktuell zu halten (insb. relevante Änderungen, wie beispielsweise die Änderung der Art des Wohnsitzes oder den Auszug aus der Unterkunft, frist- und formgerecht zu melden). Auch für die Unterkunftsnahme in Beherbergungsbetrieben (zB Hotels, Gasthöfe, Pensionen, B&Bs) bestehen Meldevorschriften, die jedoch gesondert ausgestaltet sind. Zudem sieht das Gesetz sehr wenige, bestimmte Ausnahmen von der Meldepflicht vor (z.B. für Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, wenn sie bereits anderswo nach den Bestimmungen des österr. Meldegesetzes gemeldet sind).
Viele weitere Informationen zur Wohnsitzmeldung (z.B. Ausnahmen von der Meldepflicht) finden Sie beispielsweise auf den in der untenstehenden Link-Box genannten Seiten. Bitte beachten Sie auch andere Regelungen, wie etwa jene zur Anmeldebescheinigung.
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