Sozialversicherung in Österreich

Die Dachorganisation der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen Österreichs ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger. Unter diesem sind die fünf österreichischen Sozialversicherungsträger versammelt: Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Die Arbeitslosenversicherung zählt im weiteren Sinne zum österreichischen Sozialversicherungssystem, wird jedoch nicht durch die Sozialversicherungsträger, sondern über das Arbeitsmarktservice in staatlicher Verwaltung organisiert.

Krankenversicherung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist der größte soziale Krankenversicherungsträger in Österreich. Bei ihr ist der überwiegende Teil der Bevölkerung versichert. Ihre Leistungen umfassen insb. Gesundheitsleistungen, also ärztliche und therapeutische Versorgung bei niedergelassenen Mediziner:innen und Therapeut:innen mit Kassenvertrag und im öffentlichen Spital bzw. in ÖGK-Gesundheitszentren, Leistungen bei Krankenständen, zahnmedizinische Leistungen, Medikamente, Heilmittel und Heilbehelfe, Leistungen rund um die Geburt eines Kindes sowie Gesundheitsförderung und Prävention. Zum genauen Umfang der jeweiligen Kostenübernahme erkundigen Sie sich bitte direkt bei der ÖGK.

Die gesetzliche Sozialversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung, was bedeutet, dass bei Vorliegen der gesetzlich definierten Voraussetzungen automatisch die Einbeziehung in den jeweiligen Versicherungszweig (Kranken-/Unfall-/Pensions-/Arbeitslosenversicherung) erfolgt. Welche Versicherungszweige zur Anwendung kommen, hängt von der individuellen Beschäftigungssituation ab. In den meisten Fällen umfasst eine reguläre Beschäftigung alle vier Bereiche. In bestimmten Fällen – etwa bei geringfügiger Beschäftigung – kann der Versicherungsschutz abweichen. Eine freiwillige Einbeziehung in einzelne Versicherungszweige ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich. Aufgrund rechtlicher Sonderregelungen kann es zudem vorkommen, dass nicht die österreichische, sondern die Sozialversicherung eines anderen EU-Mitgliedstaats zuständig ist, etwa bei einer Beschäftigung in mehreren EU-Mitgliedstaaten. Bitte beachten Sie zudem, dass alleine die Einbeziehung in einen Versicherungszweig nicht automatisch einen Anspruch auf bestimmte Leistungen aus diesem begründet. Ob ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Sofern die österreichische gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, besteht grundsätzlich keine freie Wahl des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers. Welcher Krankenversicherungsträger zuständig ist, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und der Art der Beschäftigung. So fällt ein Großteil der Dienstnehmer:innen in den Versichertenkreis der ÖGK, Dienstnehmer:innen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 hingegen zählen beispielsweise zum Versichertenkreis der BVAEB.

Viele Menschen verfügen über eine oder mehrere private Zusatzversicherungen (abgeschlossen bei privaten Versicherungsunternehmen), die ihnen die Übernahme von diversen, nicht von der Sozialversicherung gedeckten Kosten zusichern und je nach Produkt weitere Vorteile verschaffen (Einbettzimmer im Krankenhaus, Möglichkeit der freien Arztwahl bei einer Operation oder anderes). Ob eine private Zusatzversicherung sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Bedürfnissen und der individuellen Kosten-Nutzen-Abwägung ab. 

E-Card

Wird man in einem Tiroler Unternehmen oder an einer Tiroler Hochschule angestellt, meldet einen der Arbeitgeber (soweit keine Sonderregelungen zur Anwendung gelangen) zur österreichischen Sozialversicherung an. Übersteigt der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, ist man damit im Regelfall auch bereits krankenversichert. Zum Nachweis der Krankenversicherung wird jeder/jedem Versicherten eine sogenannte e-card ausgestellt. Die e-card ist eine Chipkarte, die mit Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers versehen ist. Versicherte müssen die e-card bei Arztbesuchen oder anderen medizinischen Behandlungen vorlegen, da nur anhand der e-card elektronisch gesichert geklärt werden kann, ob und zu welchen Bedingungen (Rezeptgebührenbefreiung etc.) der Krankenversicherungsschutz besteht. Werden Angehörige mitversichert (dies erfolgt nicht über den/die Dienstgeber:in), so erhalten auch diese eine e-card.

Die e-card kann insbesondere bei jeder Vertragsärztin/jedem Vertragsarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers, in den eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger sowie in den meisten Krankenanstalten verwendet werden. Der Umfang der über die e-card in Anspruch nehmbaren Leistungen sowie der übernommenen bzw. bezuschussten Kosten hängt vom jeweiligen Krankenversicherungsträger (insb. ÖGK, BVAEB) ab. Vgl. dazu auch unsere Website Medizinische Versorgung.

Seit 01.01.2020 ist (bis auf ganz wenige Ausnahmen) auf allen e-cards für Personen ab 14 Jahren ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den/die Karteninhaber:in erkennbar zeigt. 

Liegt bereits ein Foto - z.B. aufgrund eines Aufenthaltstitels (die Anmeldebescheinigung fällt nicht darunter), Fremdenpasses, Konventionsreisepasses oder eines anderen Dokuments des Fremdenregisters - vor, wird dieses automatisch auf die e-card übernommen. 

Ist dies hingegen nicht der Fall, erfolgt erst dann eine Ausstellung der e-card, wenn die Person, die die e-card erhalten soll, das Foto persönlich beibringt. Eine Aufforderung dazu seitens der Sozialversicherung erfolgt nicht. Betroffene Personen müssen daher selbst einen Termin bei einer der Registrierungsstellen in Tirol online buchen und alle erforderlichen Dokumente (Foto in Passbildqualität etc.) zu diesem mitbringen.

Anmerkung: Auf der Rückseite der e-card befindet sich ein Feld für die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Nach dem Zuzug nach Österreich ist die EKVK häufig noch nicht gültig. Es empfiehlt sich daher, sich über die Voraussetzungen und den Geltungsbereich der EKVK zu informieren.

Zudem ist es ganz generell empfehlenswert, sich vor Reisen ins Ausland bei der zuständigen Krankenversicherung zu erkundigen (Website, Hotline, etc.), ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Krankenversicherungsschutz für das betreffende Land besteht und welche Schritte dafür von der versicherten Person zu setzen sind. Auch sollte immer die Absicherung nicht abgedeckter Risiken einer Reise durch eine entsprechende private Versicherung erwogen werden.